AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie an Rollstühlen und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Stand: 01.07.2019

I. Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Nebenleistungen wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sich nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
  2. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, so gelten auch gegenüber Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit dieselben gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.
  3. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und widersprechen deren Geltung hiermit ausdrücklich. Früher getroffene Vereinbarungen oder frühere Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben.

II. Vertragsschluss, Inhalt und Umfang der Leistung, Abtretungsverbot

  1. Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Auftrags des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.
  2. Für den Umfang des Auftrags ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen oder Abnahmezeugnisse Dritter ist von uns nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  4. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge an Dritte zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

III. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
    Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

IV. Zahlung, Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte

  1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller sofort zur Zahlung fälligen Einziehungs- und Diskontspesen.
  2. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Leistungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
  3. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.
  4. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

V. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche den Sonderumbau oder die Instandsetzung eines
    Kraftfahrzeuges oder eines Rollstuhles / medizinischen Bewegungstrainers zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug / Ersatzrollstuhl nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges / Mietrollstuhles zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug / Mietrollstuhl nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
  3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen / Rollstühlen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges / Ersatzrollstuhles oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges / Mietrollstuhles Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

VI. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anders vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

IX. Gewährleistung

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 6 bis 7 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt IX, Ziffer 1 und 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  4. Soweit der Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet ist, hat der Auftraggeber den Verkaufsgegenstand zum Zwecke der Nachbesserung am Hauptsitz des Auftragnehmers, alternativ mit Zustimmung des Verkäufers an einem anderen Sitz des Auftragnehmers bereitzustellen.
  5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  6. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
    b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Auftragsgegenstandes anerkannten und vom Auftragnehmer bezüglich der Sonderumbauten oder Rollstühle / Bewegungstrainer autorisierten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.
  7. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 6b) die Mangelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mangelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesen ausgebauten Teil während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

X. Haftung

Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Auftraggeber Schadensersatz nur verlangen:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer

b) Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlich oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

c) Für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer

Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, oder für Schäden, für die wir nach dem Gesetz zwingend haften. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischer Weise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und nicht für Rollstühle

  1. Bei Streitigkeiten aus einem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
  2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Streitbeilegungsverfahren

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist 21149 Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –Verarbeitung ist der Auftraggeber einverstanden.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  4. Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unserem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


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